Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen (AGB)
der eft-system GmbH – Stand: Juni 2026
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
- Diese AGB gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen der eft-system GmbH, Klingwiesen 1 in D-71409 (nachfolgend: „Auftragnehmer") und ihren Kunden (nachfolgend: „Besteller"), wenn diese Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind. Der Besteller hat den Auftragnehmer in Vertragsverhandlungen vor Vertragsschluss unverzüglich zu offenbaren, sollte er die Unternehmereigenschaft nach § 14 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht aufweisen oder das Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließen, die überwiegend weder seiner gewerblichen noch selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
- Diese AGB gelten ausschließlich für alle zukünftigen Geschäfte der Vertragspartner. Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, der Auftragnehmer hätte ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt. Diese AGB gelten auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen die Lieferung vorbehaltlos ausführt oder diese AGB bei zukünftigen Geschäften nicht im Einzelfall beifügt.
- Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Mündliche Erklärungen vor oder bei Vertragsschluss sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden. Dem Schriftformerfordernis dieser Klausel sowie nachfolgender Bestimmungen und der Privatschriftform im sonstigen geschäftlichen Austausch genügt die Textform nach § 126b BGB.
- Die gesetzlichen Vorschriften gelten fort, soweit sie in diesen AGB nicht abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
- Vertragssprachen sind deutsch und englisch. Die deutsche Version der AGB ist bei Auslegungsfragen und Streitigkeiten maßgeblich.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
- Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindliches Angebot bezeichnet sind. Sie stellen nur die Einladung an den Besteller dar, ein entsprechendes Angebot durch Abgabe einer Bestellung dem Auftragnehmer zu unterbreiten.
- Die Bestellung des Bestellers gilt als verbindliches Angebot. Der Auftragnehmer kann Bestellungen innerhalb von 14 Werktagen nach ihrem Zugang annehmen. Die Annahme erfolgt durch eine schriftliche Auftragsbestätigung, die Lieferung der bestellten Produkte oder deren Rechnungsstellung gegenüber dem Besteller.
- Für den Umfang und Gegenstand der beauftragten Lieferung ist die Auftragsbestätigung oder bei unmittelbarer Auftragsausführung ohne vorherige Auftragsbestätigung die tatsächlich gelieferten Produkte einschließlich Lieferschein maßgeblich. Haben die Vertragspartner ein gemeinsames Dokument über eine Lieferung der Produkte mit darin enthaltenen Vertragsbedingungen unterzeichnet, so steht dieses Dokument einer Auftragsbestätigung gleich.
- Hat der Besteller Einwendungen gegen den Inhalt der Auftragsbestätigung bzw. der gelieferten Produkte oder der sonstigen Annahme durch den Auftragnehmer, so muss er dagegen unverzüglich binnen fünf (5) Werktagen nach Zugang schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer widersprechen. Ansonsten kommt der Vertrag nach Maßgabe und Inhalt der Auftragsbestätigung bzw. sonstigen Annahme zustande.
- Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, An- und/oder Vorgaben des Bestellers auf ihre Richtigkeit und rechtliche Konformität zu überprüfen; dafür übernimmt ausschließlich der Besteller die Verantwortung und Gewähr, auch im Hinblick auf die Haftung für die Verletzung gewerblicher Schutzrechte.
- Vom Besteller angeforderte Muster werden je nach im Einzelfall getroffener Absprache mit dem Auftragnehmer gesondert nach Aufwand in Rechnung gestellt.
- Der Auftragnehmer ist zum Rücktritt berechtigt, wenn der Besteller über seine Kreditwürdigkeit unrichtige Angaben macht, seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt wurde und der Besteller nach erneuter Zahlungsaufforderung nicht innerhalb einer Woche die geschuldeten Zahlungen leistet.
- Vertragsschluss und -erfüllung stehen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer des Auftragnehmers. Dies gilt insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit dem Zulieferer, wenn weder den Auftragnehmer noch dessen Zulieferer ein Verschulden trifft oder der Auftragnehmer im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist. Der Besteller wird über die Nichtverfügbarkeit der Produkte oder Leistung unverzüglich informiert. Eine bereits erbrachte Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
- Vertragsschluss und -erfüllung stehen unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonst anwendbaren nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts bzw. Embargos oder Sanktionen entgegenstehen. Der Besteller ist für die Einhaltung der Exportkontrollbestimmungen selbst verantwortlich. Er ist insbesondere selbst verpflichtet, alle Informationen und Unterlagen beizubringen und Erlaubnisse, Lizenzen, Genehmigungen und Freigaben auf eigene Kosten einzuholen, die für die Ausfuhr, Verbringung bzw. Einfuhr der Produkte benötigt werden. Die Verweigerung einer Ausfuhr- bzw. Einfuhrgenehmigung berechtigt den Besteller nicht zum Rücktritt vom Vertrag oder – vorbehaltlich der Regelung in Ziff. 12.2 – zu Schadensersatz.
§ 3 Vertragsgegenstand, Änderungen, Produktbeschreibung, Mehr- und Minderlieferungen
- Der Auftragnehmer liefert die gemäß Auftragsbestätigung bzw. sonstiger Annahme beauftragten Produkte mangelfrei zu den darin genannten Spezifikationen, Herstellerbedingungen, Messtoleranzen Materialbeschaffenheit und Verwendungszwecken. Nachträgliche Änderungen bedürfen unserer ausdrücklichen Zustimmung und gelten als neues Angebot.
- Handelsübliche oder unwesentliche Änderungen der Produkte in Qualität und Quantität werden bei serienmäßiger Herstellung wie auch bei Sonderanfertigung vom Besteller zugestanden und gelten nicht als neues Angebot. Roh- und Hilfsstoff-Toleranzen, die vom Auftragnehmer bzw. dessen Vorlieferanten vorgegeben oder üblich sind sowie fertigungstechnisch bedingte, nicht vermeidbare Abweichungen geben keinen Grund für Beanstandungen seitens des Bestellers, soweit die Verwendbarkeit zum vertraglich vereinbarten bzw. vorausgesetzten Zweck und die Eignung zur gewöhnlichen Verwendung nicht beeinträchtigt wird.
- Bezieht sich der Vertrag auf Produkte, die einer technischen Weiterentwicklung unterliegen, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Produkte entsprechend dem jeweils aktuellen Entwicklungsstand zu liefern, soweit die Verwendbarkeit zum vertraglich vereinbarten bzw. vorausgesetzten Zweck sowie die Eignung zur gewöhnlichen Verwendung nicht beeinträchtigt wird. Ebenso sind Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen, gleichermaßen zulässig.
- Der Besteller wird den Auftragnehmer darauf hinzuweisen, falls sein Interesse ausschließlich auf den bestellten Typ bzw. Entwicklungsstand eines Produkts beschränkt ist und in keinem Fall von diesem abgewichen werden darf.
- Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen, sofern diese auf Grund nachträglich eingetretener Umstände erforderlich geworden sind. Der Auftragnehmer ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.
- Muster, Datenblätter, Zertifikate, technische Merkblätter, verweise auf DIN-Normen und sonstige Produktangaben des Auftragnehmers begründen ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie. Eine Zusicherung bzw. Garantie ist nur anzunehmen, wenn der Auftragnehmer sie ausdrücklich schriftlich erklärt.
- Der Auftragnehmer behält sich aus produktions- bzw. versandtechnischen Gründen Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 5 % der bestellten Menge oder Stückzahl vor. Die Lieferung von (kundenspezifischen) Sonderkabeln/-leitungen erfolgt in produktionstechnisch bedingten Fertigungslängen.
§ 4 Rahmenliefer- bzw. Abrufaufträge
- Rahmenliefer- bzw. Abrufaufträge, sind Aufträge, bei denen der Besteller eine bestimmte Gesamtliefermenge eines Produktes bestellt hat, die in mehreren Teillieferungen bei fester Termineinteilung bzw. auf Abruf geliefert werden soll. Die Regelungen einer verbindlichen Beauftragung gemäß § 2 finden entsprechend Anwendung, und zwar auch bei der Auftragsbestätigung bzw. Lieferung einer Teilmenge für die bestellte Gesamtliefermenge.
- Der Rahmenliefer- bzw. Abrufauftrag hat, sofern nichts anderes vereinbart wird, eine Laufzeit von zwölf Monaten. Restbestände, die vom Besteller nicht innerhalb der Laufzeit abgerufen und abgenommen worden sind, werden am Ende Laufzeit zur Auslieferung und Zahlung fällig und sind vom Besteller abzunehmen.
- Bei Rahmenliefer- bzw. Abrufaufträgen hat der Abruf der jeweiligen Teillieferungen grundsätzlich 4 Wochen vor einem vereinbarten Lieferdatum durch den Besteller zu erfolgen.
- Unterbleibt ein Abruf, so ist der Auftragnehmer nach Anzeige zum Abruf und Ablauf einer dazu gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, die Produkte zum vereinbarten Lieferdatum an den Besteller zu liefern und in Rechnung zu stellen oder vom Vertrag zurückzutreten und, falls der Besteller schuldhaft gehandelt hat, Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen.
- Werden vereinbarte Liefertermine vom Besteller nicht eingehalten, behält sich der Auftragnehmer eine Preisänderung auf den Zeitpunkt der Lieferung vor.
§ 5 Preise; Preisbasis und Preisanpassung
- Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die in der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers genannten Preise in Euro. Die Preise gelten ab Werk des Auftragnehmers für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang zuzüglich Kosten für Verpackung, Fracht, Versicherung, Zoll, öffentliche Abgaben und Umsatzsteuer.
- Die gesetzliche Umsatzsteuer wird in der Rechnung in der am Tage der Rechnungsstellung geltenden Höhe gesondert ausgewiesen. Bei Exportlieferungen gilt dies auch für die Zollgebühren und andere öffentliche Abgaben.
- Sämtliche in den Auftragsbestätigungen enthaltenen Preise sind auf der Basis der Einkaufspreise zum Zeitpunkt der Erstellung des Angebots kalkuliert. Soweit zwischen Vertragsschluss und Auslieferung der bestellten Produkte vom Auftragnehmer nicht vertretbare und im Zeitpunkt des Vertragsschlusses unvorhersehbare Kostenerhöhungen insbesondere aufgrund von Marktpreis-, Material- und/oder Rohstoffpreisänderungen, Auslastung von Herstellerkapazitäten, Transportkosten oder vergleichbaren kostentreibenden Faktoren außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers eintreten, die dazu führen, dass der Auftragnehmer die Produkte von seinen Lieferanten nur zu höheren Preisen beziehen bzw. nur zu höheren Preisen herstellen und liefern kann, als dies im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Besteller vorhersehbar war, ist der Auftragnehmer berechtigt, die mit dem Besteller vereinbarten Preise nach billigem Ermessen, im Rahmen der veränderten Umstände und ohne Berechnung eines zusätzlichen Gewinns anzupassen, wenn die Produkte erst mehr als 4 Monate nach Vertragsschluss ausgeliefert werden sollen. Dies gilt auch für Rahmenliefer- bzw. Abrufaufträge und einzelne Teillieferungen, die mehr als 4 Monate nach Vertragsschluss erfolgen sollen. Beträgt die Erhöhung des mit dem Besteller vereinbarten Lieferpreises mehr als 15 %, kann der Besteller bezüglich der davon betroffenen Produkte binnen einer Woche nach dazu erfolgter Mitteilung vom Vertrag schriftlich zurücktreten. Auf Anforderung des Bestellers wird der Auftragnehmer die Erhöhungsfaktoren darlegen.
§ 6 Zahlungsbedingungen, Aufrechnung
- Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sind alle Rechnungen des Auftragnehmers, ohne jeglichen Abzug sofort porto- und spesenfrei auf das auf der Rechnung genannte Konto des Auftragnehmers zu bezahlen, spätestens innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Rechnungsdatum. Der Abzug von Skonto ist nur bei entsprechender schriftlicher Vereinbarung zulässig und gilt nur, sofern der Besteller sich nicht mit Zahlungen aus älteren Lieferungen in Rückstand befindet.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen. Zahlungstermine sind auch dann einzuhalten, wenn die Lieferung oder Abnahme der Produkte aus Gründen verzögert wird, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat.
- Gerät der Besteller mit einer fälligen Zahlung in Zahlungsverzug und bestehen dagegen unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Einwände, ist der Auftragnehmer je Rechnung berechtigt Zinsen ab Fälligkeitsdatum in Höhe von 9 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zuzüglich einer Verzugspauschale von EUR 40,00, angemessener Inkassokosten und Anwaltsgebühren zu erheben und alle ausstehenden Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, Zahlungen des Bestellers zunächst auf dessen älteste Schuld anzurechnen. Sind Kosten und Zinsen entstanden, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Zahlung auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
- Nimmt der Besteller zum vereinbarten Liefertermin, nach Abruf bzw. Ende der Laufzeit eines Rahmenliefer- bzw. Abrufauftrages von ihm beauftragte Produkte nicht ab (Annahmeverzug), tritt die Fälligkeit des Lieferpreises mit dem Datum der Erklärung der Versandbereitschaft des Auftragnehmers ein. Der Auftragnehmer kann ab dem Zeitpunkt des Annahmeverzuges des Bestellers eine Aufwandspauschale für Lagerkosten verlangen. Diese beträgt ohne besonderen Nachweis 1 % des die betroffene Liefermenge betreffenden Netto-Lieferpreises je angefangener Woche des Annahmeverzuges und ist auf 5 % dessen begrenzt. Es bleibt dem Besteller und dem Auftragnehmer unbenommen, den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit der Nichtabnahme von Produkten keine, geringere oder höhere Lagerkosten entstanden sind. Sonstige Ansprüche bleiben hiervon unberührt.
- Gegenforderungen berechtigen den Besteller nur dann zur Aufrechnung, wenn diese unbestritten, von uns schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist er nur dann befugt, wenn der unbestrittene, von uns schriftlich anerkannte oder rechtskräftig festgestellte Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 7 Lieferung, Liefer- und Leistungszeit und Teillieferungen
- Lieferungen erfolgen ab Geschäftssitz oder Lager des Auftragnehmers nach der in der Auftragsbestätigung angegebenen Adresse. Auf Verlangen und Kosten des Bestellers werden die Produkte an einen anderen Bestimmungsort versandt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung insbesondere Transportunternehmen, Versandart, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
- Bei vom Auftragnehmer angegebenen Lieferfristen und -terminen handelt es sich um voraussichtliche, unverbindliche Fristen und Termine. Der Auftragnehmer haftet nicht für Lieferverzögerungen. Lieferfristen und -termine sind für den Auftragnehmer nur bindend, wenn diese ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet oder bestätigt worden sind. Soweit nicht anders vereinbart, sind Lieferungen vom Auftragnehmer termingerecht erfüllt, wenn die Produkte am Geschäftssitz oder Lager des Auftragnehmers einer Transportperson zum Transport an den Besteller übergeben werden oder der Auftragnehmer dem Besteller nach dessen Annahmeverzug die Versandbereitschaft der Produkte mitgeteilt hat.
- Ist eine bestimmte Lieferfrist bzw. ein Liefertermin vom Auftragnehmer nicht ausdrücklich schriftlich zugesagt, erfolgt die Lieferung auf Abruf des Bestellers innerhalb angemessener Zeit innerhalb von vier Wochen nach Vertragsabschluss.
- Vereinbarte Lieferfristen beginnen nicht vor der vollständigen Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und/oder Sicherheiten sowie dem Eingang geschuldeter Voraus- bzw. Anzahlungen. Die Einhaltung vereinbarter Lieferfristen und -termine steht zudem unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Selbstbelieferung des Auftragnehmers.
- Erhält der Auftragnehmer auf Grund von ihm nicht zu vertretenden Gründen Lieferungen oder Leistungen von Herstellern, Vorlieferanten oder Subunternehmern trotz ordnungsgemäßer kongruenter Eindeckung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse höherer Gewalt, d. h. vom Auftragnehmer unverschuldete Leistungshindernisse mit einer Dauer von mehr als vier Wochen ein, so wird der Auftragnehmer den Besteller rechtzeitig schriftlich darüber informieren. In diesem Fall ist der Auftragnehmer berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung, um die Dauer der Behinderung herauszuschieben oder, soweit das Leistungshindernis länger als zwei Monate andauert, wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen zum Beispiel durch Feuer, Wasser und Geräteschäden, Cyberangriffe, Krieg, Epidemien, Pandemien und alle sonstigen vergleichbaren Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht vom Auftragnehmer schuldhaft herbeigeführt worden sind.
- Ist ein Liefer- bzw. Leistungstermin oder eine Liefer- bzw. Leistungsfrist verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen nach vorstehender Ziffer diese Frist bzw. dieser Termin um mehr als zwei Monate überschritten und ist dem Besteller infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zumutbar, kann er gegenüber dem Auftragnehmer nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten. Der Eintritt des Lieferverzuges bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
- Teillieferungen sind zulässig, wenn die Teillieferung für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Produkte sichergestellt ist und dem Besteller hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn der Auftragnehmer erklärt sich zur deren Übernahme bereit.
- Der Auftragnehmer haftet bei von ihm zu vertretendem Verzug für jede vollendete Kalenderwoche des Verzuges mit 0,5 % des Netto-Lieferpreises, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Netto-Lieferpreises der betroffenen Liefermenge. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Besteller gar kein Schaden oder nur ein geringerer Schaden als die Pauschale entstanden ist. Darüberhinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Die Haftung nach Ziff. 12.2 bleibt davon unberührt. Ein verschuldensunabhängiges Beschaffungsrisiko übernimmt der Auftragnehmer nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung.
- Die erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Verpackung und Paletten werden handelsüblich verrechnet. Die Rücknahme von Paletten durch den Auftragnehmer erfolgt nur in mangelfreiem Zustand und unter Abzug angemessener Abwicklungs- und Verschließkosten. Transportverluste oder -beschädigungen sind unverzüglich vom Besteller beim Transportunternehmen oder Frachtführer zu reklamieren. Bei offensichtlichen Beschädigungen vor Übernahme der Produkte schriftlich bescheinigen zu lassen. Die Erfüllung der vertraglichen Lieferpflichten tritt mit Übergabe der Produkte an den Besteller oder seine Erfüllungsgehilfen, insbesondere Transportperson, ein.
§ 8 Gefahrübergang, Annahmeverzug
- Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Produkte geht mit deren Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung an den Besteller bestimmte Person auf den Besteller über. Das gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder eine für den Besteller fracht- bzw. kostenfreie Übersendung vereinbart ist. Der Auftragnehmer wird die Produkte auf Wunsch und Kosten des Bestellers durch eine Transportversicherung gegen die vom Besteller zu bezeichnenden Risiken versichern.
- Verzögert sich die Übergabe oder Versendung infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr von dem Tag auf den Besteller über, an dem die Produkte versandbereit sind und der Auftragnehmer dies dem Besteller angezeigt hat.
- Wählt der Auftragnehmer die Versandart, den Versandweg und/oder die Versandperson aus, so haftet der Auftragnehmer nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei der betreffenden Auswahl.
- Bei Produktrücksendungen durch den Besteller trägt dieser die Gefahr der Beschädigung und des zufälligen Untergangs.
- Kommt der Besteller mit der Annahme der Produkte in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, für jeden vollendeten Tag des Annahmeverzuges eine Vertragsstrafe von 0,3 % des Netto-Lieferpreises, insgesamt maximal jedoch 5 % des Netto-Lieferpreises vom Besteller zu verlangen. Die Geltendmachung weiterer Schäden, insbesondere für darüberhinausgehende Lagerkosten, bleibt dem Auftragnehmer unbenommen möglich.
§ 9 Eigentumsvorbehalt, Eigentum
- Die gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen, die der Auftragnehmer aus der Geschäftsverbindung gegen den Besteller zustehen, im Eigentum des Auftragnehmers. Der Besteller ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln.
- Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Besteller tritt dem Auftragnehmer schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit seinen Versicherer unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an den Auftragnehmer zu leisten. Weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers bleiben unberührt. Der Besteller hat den Auftragnehmer auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.
- Der Besteller ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte zu verpfänden, zur Sicherung zu übereignen oder sonstige, das Eigentum des Auftragnehmers gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte des Auftragnehmers zu informieren und an den Maßnahmen des Auftragnehmers zum Schutze der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte mitzuwirken. Der Besteller trägt alle von ihm zu vertretenden Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung der Produkte aufgewendet werden müssen.
- Der Besteller tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Produkte mit sämtlichen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab, und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft werden. Der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an den Auftragnehmer zu leisten. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an den Auftragnehmer abgetretenen Forderungen treuhänderisch für den Auftragnehmer einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind sofort an den Auftragnehmer abzuführen. Der Auftragnehmer kann die Einziehungsermächtigung des Bestellers sowie die Berechtigung des Bestellers zur Weiterveräußerung widerrufen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers beantragt wird. Ein Weiterverkauf der Forderungen bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers. Mit der Anzeige der Abtretung an den Drittschuldner erlischt die Einziehungsbefugnis des Bestellers. Im Fall des Widerrufs der Einziehungsbefugnis kann der Auftragnehmer verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
- Im Falle des Zahlungsverzugs des Bestellers ist der Auftragnehmer unbeschadet seiner sonstigen Rechte berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Besteller hat den Auftragnehmer oder einem vom Auftragnehmer beauftragten Dritten sofort Zugang zu den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkten zu gewähren, sie herauszugeben und mitzuteilen, wo sich diese befinden. Nach entsprechender rechtzeitiger Androhung kann der Auftragnehmer die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte zur Befriedigung seiner fälligen Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten.
- Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte durch den Besteller erfolgt stets für den Auftragnehmer. Das Anwartschaftsrecht des Bestellers an dem unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkt setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Werden die Produkte mit anderen, dem Auftragnehmer nicht gehörenden Sachen verarbeitet, verbunden oder vermischt, erwirbt der Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts des gelieferten Produkts zu der verarbeiteten Sache zur Zeit der Verarbeitung. Der Besteller verwahrt die neuen Sachen für den Auftragnehmer. Für die durch Verarbeitung oder Umbildung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte.
- Der Auftragnehmer ist auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Berücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen des Auftragnehmers aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller um mehr als 10 % übersteigt. Bei der Bewertung ist vom Netto-Lieferpreis der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte und vom Nominalwert bei Forderungen auszugehen.
- Bei Produktlieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen die vorher genannten Ziffern nicht die gleiche Sicherungswirkung haben wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Besteller dem Auftragnehmer ein entsprechendes Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Erklärungen oder Handlungen erforderlich sind, wird der Besteller diese Erklärungen abgeben und an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.
§ 10 Beschaffenheit, Verwendung und Mängelanzeige
- Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Produkte im Zeitpunkt der Lieferung frei von Mängeln und Verarbeitungsfehlern sind und für die vom Vertrag vorausgesetzte und übliche Verwendung geeignet sind. Als vereinbarte Beschaffenheit gem. § 434 BGB gelten die Angaben des Auftragnehmers in der Auftragsbestätigung insbesondere zur Leistungsspezifikation, Belastung und Verwendung. Etwa darin in Bezug genommene technische Daten- und Produktblätter. Zertifikate, Anlagen, Listen und sonstige Dokumente des Bestellers oder Angaben in Katalogen oder auf der Homepage des Auftragnehmers werden nicht Teil einer Beschaffenheitsvereinbarung, es sei denn, der Auftragnehmer hätte ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
- Für Mängel der Produkte, die auf Daten, Zeichnungen, Anweisungen oder sonstigen Angaben des Bestellers beruhen, stehen dem Besteller keine Gewährleistungsansprüche zu.
- Dies gilt auch für Mängel, die auf vom Besteller gelieferten oder ausgewählten und zur Herstellung der Produkte vorgegebenen Materialien und Bauteilen beruhen. Eine Haftung auf Schadensersatz nach § 12 bleibt davon unberührt.
- Die gelieferten Produkte sind nur für ihre gemäß Auftragsbestätigung bestimmten und freigegebenen Zwecke, Einbau und Verwendung vorgesehen. Die Verwendung und der Einsatz der Produkte im militärischen, luft- bzw. raumfahrtechnischen oder medizinischen Bereich sind nur nach vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Freigabe durch den Auftragnehmer zulässig. Der Auftragnehmer übernimmt für Aufwendungen und Schäden aus einer vom bestimmungsgemäßen bzw. freigegebenen Gebrauch abweichenden Verwendung ohne seine vorherige ausdrückliche schriftliche Bestätigung keine Haftung. Der Besteller verpflichtet sich, den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen Personen- und/oder Sachschäden freizustellen, sofern diese Aufwendungen und Schäden im Zusammenhang mit der Verwendung der Produkte zu nicht freigegebenen, verbotenen bzw. nicht bestimmungsgemäßen Zwecken ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zusage des Auftragnehmers entstanden sind. Soweit Einbau oder Verwendung in der Auftragsbestätigung nicht angegeben und auch sonst nicht ausdrücklich vereinbart sind, sind die Produkte ausschließlich für den vom Vertrag vorausgesetzten Zweck, und wenn ein solcher nicht angenommen werden kann, nur für den objektiv üblichen Zweck zu verwenden.
- Der Besteller ist für die Geeignetheit und Sicherheit der Produkte für seine bestellerspezifische Applikation allein verantwortlich. Der Auftragnehmer kann wegen der Vielzahl der unterschiedlichen Anforderungen und individuellen Bedingungen bei der Verwendung und Einbau der Produkte keine Gewähr für die Eignung der Produkte für eine bestimmte Verwendungsmöglichkeit geben, wenn dies von ihr nicht ausdrücklich schriftlich bestätigt worden ist. Der Besteller ist verpflichtet, die Eignung der Produkte für die von ihm vorgesehene Verwendung selbst zu überprüfen. Der Auftragnehmer übernimmt keine Garantie insbesondere nicht für die Zusammensetzung, Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Produkte.
- Mit der Vertragsunterzeichnung verpflichtet sich der Besteller, die Produkte nur für die vom Auftragnehmer und/oder Hersteller vorgesehenen oder sonst üblichen Verwendungszwecke zu gebrauchen.
- Der Auftragnehmer liefert RoHS- und REACH-konforme Produkte. Der Auftragnehmer führt ohne besonderen Anlass keine eigenen Untersuchungen verbauter Materialien und Bauteile durch und stützt sich auf die Angaben des jeweiligen Herstellers bzw. Lieferanten der Produkte hinsichtlich der Identifizierung der RoHS- und REACH-Compliance.
- Die Mängelrechte des Bestellers setzen voraus, dass er seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nachgekommen ist. Er hat hierzu die gelieferten Produkte insbesondere bei Erhalt unverzüglich sorgfältig zu untersuchen, ob sie der bestellten Art, Beschaffenheit und Menge entsprechen und Transportschäden oder sonstige ihm erkennbare Mängel vorliegen. Der Besteller hat Mängel bzw. Schäden der Produkte, die bei einer solchen Prüfung erkennbar sind, unverzüglich nach Erhalt der Produkte dem Auftragnehmer schriftlich unter Angabe der konkreten Beanstandungen und Mängelsymptome, der Artikelnummer sowie der betroffenen Liefercharge und -menge anzuzeigen. Versteckte Mängel und mögliche Feldausfälle hat der Besteller mit den entsprechenden Angaben wie nach Satz 2 sowie zusätzlich unter Angabe von Ort und Datum ihres Auftretens unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich dem Auftragnehmer anzuzeigen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie spätestens innerhalb von drei Werktagen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die Absendung der Anzeige bzw. Rüge genügt. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung oder Mängelanzeige, ist die Haftung des Auftragnehmers wegen solcher Mängel ausgeschlossen.
- Bei einer Mängelrüge gibt der Besteller dem Auftragnehmer unverzüglich Gelegenheit und die erforderliche Zeit, die beanstandeten Mängel durch die Rücksendung davon betroffener Produkte zu prüfen. Er hat dem Auftragnehmer die beanstandeten Produkte dazu ihm vorliegende Reklamations- und Serviceberichte unverzüglich zu übersenden unter Angabe von Ort und Datum des Ausbaus sowie der Typ- und Seriennummern. Anderenfalls kann er sich auf die gerügten Mängel gegenüber dem Auftragnehmer nicht berufen.
- Erfolgt auf Anweisung des Bestellers die Lieferung der Produkte an einen vom Besteller benannten Dritten, so erfolgt die Ablieferung der Produkte mit deren Entgegennahme durch diesen Dritten oder sonstige vom Besteller oder diesem Dritten dort zur Entgegennahme befugte Personen. Die Ziffern 10.7 und 10.8 gelten entsprechend.
§ 11 Mängelansprüche, Nacherfüllung
- Bei Vorliegen eines Mangels der gelieferten Produkte im Zeitpunkt der Ablieferung und einer dazu erfolgten Mängelrüge nebst Aufforderung zur Nacherfüllung des Bestellers, soweit gesetzlich vorgeschrieben, ist der Auftragnehmer nach eigener, innerhalb angemessener Frist zu treffender Wahl zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung eines mangelfreien Produkts verpflichtet. Weitergehende Mängelansprüche bestehen nur bei Ablehnung, Unmöglichkeit oder Scheitern der Nacherfüllung. Die Nachbesserung gilt erst dann als gescheitert, wenn der Auftragnehmer die Beseitigung des Mangels mindestens zweimal erfolglos versucht hat. Das Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
- Rücksendungen von mangelhaften Produkten an den Auftragnehmer zum Zwecke der Nacherfüllung dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Einwilligung, entsprechend der hierfür beim Auftragnehmer bestehenden und dem Besteller bekannten Regeln erfolgen (RMA-Prozedur). Der Auftragnehmer ist berechtigt, Produktrücksendungen ohne vorher zugeteilte RMA-Nummer abzulehnen.
- Sofern der Auftragnehmer nach einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage ist, kann der Besteller nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den auf die betroffene Lieferung entfallenden Lieferpreis mindern. Dasselbe gilt, wenn die Nacherfüllung wiederholt fehlschlägt oder dem Auftragnehmer unzumutbar ist.
- Bei einem unerheblichen Mangel besteht kein Rücktrittsrecht. Mängelansprüche kann der Besteller nicht abtreten.
- Liegt ein Mangel der Produkte bei Ablieferung vor, übernimmt der Auftragnehmer die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung unmittelbaren erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten ohne Gewinnanteile oder sonstige Aufschläge soweit die Kosten tatsächlich angefallen und nachgewiesen sind. Hat der Besteller die Produkte ohne vorherige Bearbeitung bzw. Veränderung bestimmungsgemäß in anderen Sachen eingebaut oder an anderen Sachen angebracht, so übernimmt der Auftragnehmer auch die für den Aus- und Einbau der Produkte unmittelbar erforderlichen Aufwendungen, soweit diese zur erfolgreichen Nacherfüllung führen.
- Nicht erforderlich sind Aufwendungen des Bestellers, die über den Marktpreisen liegen, die zusätzlich bzw. höher angefallen sind, da der Besteller eine ihm vom Auftragnehmer angebotene Nacherfüllung nicht in Anspruch genommen hat, Gewinnanteile des Bestellers oder wenn die Produkte vom Besteller nach einem anderen Ort als der Lieferadresse verbracht wurden, es sei denn, dass die Produkte ihrer Natur nach zum Ortswechsel bestimmt waren. Gleiches gilt für Aufwendungen, die sich dadurch erhöhen, dass der Besteller seinen Abnehmern ohne bestehende vertragliche Verpflichtung über die gesetzlichen Mängelrechte hinausgehende Leistungen bzw. Zahlungen zugesteht oder berechtigte Einwendungen bzw. Einreden nicht geltend macht oder darauf verzichtet.
- Ein Anspruch auf Zahlung von Aus- und Einbaukosten setzt voraus, dass der Besteller die von ihm beabsichtigten Aus- und Einbaumaßnahmen dem Auftragnehmer vorab schriftlich anzeigt und diesen zur Nacherfüllung auffordert. Kosten einer eigenmächtigen Mängelbeseitigung durch den Besteller sind nicht erforderlich, es sei denn, dass dem Besteller anderenfalls erhebliche Schäden drohen, die nur bei unverzüglichem eigenmächtigem Ausbau unmittelbar verhindert werden. Der Besteller ist nicht berechtigt, für Aus- und Einbaukosten einen Vorschuss zu verlangen.
- Soweit der Ausbau und/oder Einbau der Produkte nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist, wobei insbesondere der Wert der Produkte im mangelfreien Zustand und die Bedeutung des Mangels zu berücksichtigen sind, und der Auftragnehmer die Lieferung mangelhafter Produkte nicht zu vertreten hat, hat der Auftragnehmer die damit verbundenen Aufwendungen nur bis zur Höhe des doppelten Netto-Lieferpreises der betroffenen Liefermenge zu tragen.
- Mangelbedingte Folgeschäden, insbesondere entgangener Gewinn, Betriebsausfallkosten, Gewinnanteile, Sortierkosten und sonstige Sowieso-Kosten sind keine im Rahmen der Nacherfüllung vom Auftragnehmer zu tragenden erforderlichen Aus- und Einbaukosten.
- Stellt sich ein Mangelbeseitigungsverlangen und ein damit verbundener Mängelanspruch des Bestellers als unberechtigt heraus, was dieser auf Hinweis des Auftragnehmers bzw. bei sorgfältiger Prüfung hätte ohne Weiteres erkennen können, so kann der Auftragnehmer die hieraus entstandenen Kosten von ihm ersetzt verlangen.
- Rückgriffsansprüche des Bestellers gegenüber dem Auftragnehmer im Sinne von § 445a BGB auf Ersatz von Aufwendungen der Nacherfüllung im Verhältnis zu seinen Abnehmern sind ausgeschlossen, wenn der Auftragnehmer die Aufwendungen nicht schuldhaft zu vertreten hat und der letzte Vertrag in der Lieferkette der betreffenden Produkte kein Verbrauchsgüterkauf i. S. v. § 474 BGB ist. Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn das mangelhafte Produkt durch den Besteller oder einen anderen Unternehmer, z. B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet oder verändert wurde. Die Geltung von § 12 bleibt davon unberührt.
- Mängelansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, wenn er den Mangel der Produkte bei Vertragsschluss oder bei deren Abruf kennt oder ihm dieser wegen grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. Ergänzend sind Ansprüche des Bestellers auf Erstattung von Aus- und Einbaukosten ausgeschlossen, wenn er den Mangel der Produkte bei deren Abnahme, Weiterverkauf, Verarbeitung bzw. Einbau kennt oder ihm dieser wegen grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. Der Haftungsausschluss bei grober Fahrlässigkeit gilt nicht bei Arglist oder einer Beschaffenheitsgarantie des Auftragnehmers. Grobe Fahrlässigkeit liegt insbesondere auch vor, wenn der Besteller ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zumutbare Untersuchungen unterlässt bzw. nach gehäuften Reklamationen der Produkte eingehende Untersuchungen der Produkte nicht unverzüglich veranlasst bzw. Verkauf oder Verarbeitung der Produkte nicht unverzüglich einstellt.
- Mängelansprüche des Bestellers für mangelhafte Produkte entfallen, wenn der Besteller, ohne vorherige schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers selbst oder durch Dritte die Produkte zu reparieren versucht oder sonst wie bearbeitet, verändert, beschädigt oder zerstört und hierdurch dem Auftragnehmer die Mängelbeseitigung bzw. -analyse zur Beschaffenheit der beanstandeten Produkte auf den Zeitpunkt der Ablieferung unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. Dasselbe gilt, wenn die Produkte nicht entsprechend dem Vertrag oder gesonderten Verwendungshinweisen verwendet wurden, insbesondere auch mit anderen Produkten, wenn der Mangel auf vom Besteller zur Verfügung gestellter Konstruktionsunterlagen oder sonstiger Vorgaben beruht oder Betriebs- und Wartungsanweisungen des Auftragnehmers nicht befolgt oder Verbrauchsmaterialien verwendet worden sind, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen und der Besteller nicht widerlegen kann, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat.
§ 12 Schadensersatz
- Das Recht Schadensersatz zu verlangen, richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit in den AGB nichts anderes bestimmt ist.
- Für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet der Auftragnehmer unbeschränkt. Dasselbe gilt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für die zwingende gesetzliche Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für die Haftung wegen eines arglistigen Verschweigens von Mängeln. Für einfache Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer im Übrigen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, die sich aus der Natur des Vertrages ergibt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf die der Besteller regelmäßig vertrauen darf. Solche wesentlichen Vertragspflichten des Auftragnehmers sind insbesondere seine Hauptleistungspflichten, wie beispielsweise die mangelfreie Lieferung der Produkte. Bei der fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, Verzug und Unmöglichkeit ist die Haftung des Auftragnehmers im Übrigen beschränkt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden bis zu maximal EUR 10.000,– je Schadensvorgang. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung des Auftragnehmers gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen. Eine Umkehr der Beweislast ist mit vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
- Soweit der Auftragnehmer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem vertraglich geschuldeten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich, unverbindlich und unter Ausschluss einer Haftung auf Schadensersatz.
§ 13 Verjährung
- Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln nach § 437 BGB beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Produkte beim Besteller. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährungsfrist mit der Abnahme.
- Für alle sonstigen Schadensersatzansprüche, vertraglichen wie auch deliktischen Ansprüche, gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr ab Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis des Bestellers von dem Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.
- Sofern die Produkte entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind, wie auch für die Haftung des Auftragnehmers für Schäden aus Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie für Arglist, Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Lieferantenregress gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
- Eine Stellungnahme oder Maßnahme des Auftragnehmers zu einer Mängelrüge vom Besteller gilt nicht als Anerkenntnis oder Eintritt in Verhandlungen über einen möglichen Anspruch des Bestellers, soweit der Auftragnehmer selbiges nicht ausdrücklich schriftlich erklärt, sondern stattdessen mögliche Ansprüche des Bestellers ausdrücklich schriftlich zurückweist.
§ 14 Produkthaftung
- Der Besteller wird die Produkte nicht ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers verändern, insbesondere wird er vorhandene Warnungen über Gefahren bei unsachgemäßem Gebrauch der Produkte nicht verändern oder entfernen. Bei Verletzung dieser Pflicht stellt der Besteller den Auftragnehmer im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, soweit der Besteller für den haftungsauslösenden Fehler verantwortlich ist.
- Wird der Auftragnehmer aufgrund eines Produktfehlers der Produkte zu einem Produktrückruf oder einer -warnung veranlasst, so wird der Besteller den Auftragnehmer unterstützen und alle ihm zumutbaren, vom Auftragnehmer angeordneten Maßnahmen treffen. Der Besteller wird dem Auftragnehmer hierzu alle Unterlagen zur Produktion, Lieferung und Beanstandung der Produkte zur Verfügung stellen. Der Besteller ist verpflichtet, die Kosten des Produktrückrufs oder der -warnung zu tragen, soweit er für den Produktfehler und den eingetretenen Schaden verantwortlich ist. Weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers bleiben unberührt.
- Der Besteller wird den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich über ihm bekanntwerdende Risiken bei der Verwendung der Produkte und mögliche Produktfehler bzw. Produktausfälle in jedem Einzelfall informieren.
- Wird der Auftragnehmer auf Grund eines Produktfehlers zu einem Rückruf, einer Rücknahme und/oder Warnung veranlasst oder hält der Auftragnehmer dies aus Sicherheitsgründen für geboten, wird der Besteller nach besten Kräften an den Maßnahmen mitwirken, die der Auftragnehmer für erforderlich und zweckmäßig hält und ihn dabei unterstützen, insbesondere zur Ermittlung der erforderlichen Endkundendaten.
§ 15 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte
- Die geistigen Eigentumsrechte an allen Spezifikationen, Zeichnungen, Abbildungen, technischen Beschreibungen und sonstigen technischen Informationen sowie Kalkulationen, Katalogen und Preislisten, die im Zusammenhang mit diesem Vertrag vom Auftragnehmer geliefert oder geleistet werden, verbleiben alleiniges Eigentum des Auftragnehmers.
- Dies gilt auch für alle Unterlagen des Auftragnehmers, die als „vertraulich" bezeichnet sind. Eine Vervielfältigung und/oder Weitergabe an dritte, insbesondere Wettbewerber, ist ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht gestattet.
- Der Besteller hat das Know-how des Auftragnehmers und alle seine sonstigen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse einschließlich des Inhalts des Vertragsverhältnisses streng vertraulich zu behandeln. Der Besteller wird alle angemessenen und notwendigen Vorkehrungen treffen, um die vorgenannten Informationen vor unerlaubtem Zugriff, unerlaubter Bekanntgabe, Vervielfältigung, Weitergabe und sonstiger unberechtigter Nutzung zu schützen. Diese Verpflichtungen gelten auch über die Beendigung bzw. Erfüllung des Vertrages hinaus.
- Mit dem Erwerb der Produkte werden keine Lizenzen oder Nutzungsrechte, Schutzrechte, schutzrechtsgleiche Rechte oder sonstige Rechte am geistigen Eigentum des Auftragnehmers auf den Besteller übertragen. Ausgenommen sind mit der Lieferung zwingend verbundene Rechte.
- Die Produkte können Patent-, Marken-, Urheber-, Musterrechten und anderen Rechten Dritter unterliegen. Der Auftragnehmer ist nicht für Forderungen im Zusammenhang mit einer Verletzung eines dieser Rechte verantwortlich oder haftbar. Der Auftragnehmer ist nicht haftbar, wenn durch die Ausführung von Beschaffenheitsspezifikationen des Bestellers Urheberrechte oder gewerbliche Schutzrechte verletzt werden. Der Besteller hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.
- Der Besteller ist nicht berechtigt infolge von Untersuchungen der Strukturen, Zustände und Verhaltensweisen der Produkte deren Konstruktionselemente zu extrahieren und die Produkte des Auftragnehmers zu rekonstruieren (sog. reverse engineering).
§ 16 Export, Ausfuhrkontrolle, Zölle, Entsorgung und Rücknahme von Verpackungen
- Die gelieferten Produkte sind zum Verbleib in dem mit dem Besteller vereinbarten Lieferland bestimmt. Embargobestimmungen unterliegende Produkte dürfen vom Besteller nicht aus dem Lieferland exportiert werden. Der Export der an den Besteller gelieferten Produkte aus dem Gebiet der Europäischen Union bedarf unserer schriftlichen Zustimmung.
- Die gelieferten Produkte unterliegen insbesondere deutschen, europäischen und amerikanischen Ausfuhrkontrollen und Embargobestimmungen. Es obliegt dem Besteller sich über entsprechende Export- und/oder Importbestimmungen bzw. -beschränkungen zu informieren und ggf. entsprechende Genehmigungen zu erwirken.
- Soweit gesetzlich vorgeschrieben, ist der Besteller verpflichtet, Produkte, die unter das Elektro-, Batterie- oder Verpackungsgesetz fallen, im Einklang mit sämtlichen gesetzlichen Bestimmungen eigenverantwortlich zu entsorgen. Der Besteller übernimmt alle damit zusammenhängenden Zahlungs- und Mitteilungspflichten, soweit dies gesetzlich möglich ist und wird die vorstehenden Verpflichtungen seinen Abnehmern entsprechend auferlegen.
- Der Besteller ist berechtigt, Transport-, Verkaufs- und Umverpackungen an den Auftragnehmer zurückzugeben. Erfüllungsort der Rückgabe ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Die Rückgabe kann dort ausschließlich zu den Geschäftszeiten des Auftragnehmers erfolgen. Dabei hat der Besteller sicherzustellen, dass die Verpackungsmaterialien sauber, nach Material sortiert und frei von Fremdstoffen sind. Anderenfalls kann der Auftragnehmer die Rücknahme verweigern oder Erstattung damit verbundener Mehrkosten vom Besteller verlangen. Die Kosten des Rücktransportes trägt der Besteller. Eigene Entsorgung durch den Besteller hat fachgerecht zu erfolgen.
- Der Besteller haftet dem Auftragnehmer für sämtliche Schäden, die durch die schuldhafte Nichtbeachtung der unter den Bestimmungen der vorgenannten Ziffern entstehen und stellt den Auftragnehmer von jeglichen Ansprüchen Dritter frei.
§ 17 Datenschutz
- Personenbezogene Daten des Bestellers werden ausschließlich zur Erfüllung des Vertrags, dessen Vertragspartei der Besteller ist, oder zur Durchführung erforderlicher vorvertraglicher Maßnahmen, die auf Anfrage des Bestellers erfolgen, verarbeitet. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Absatz 1 b) Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
- Unbeschadet etwaiger gesetzlicher Aufbewahrungsfristen, werden diese Daten nach Beendigung einer Vertragsbeziehung gelöscht.
§ 18 Schlussbestimmungen
- Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Bestellers auf Dritte ist gegenüber dem Auftragnehmer nur mit dessen schriftlicher Zustimmung bzw. Genehmigung wirksam.
- Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Vertragsbeziehung ist ausschließlich der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist auch zur Klageerhebung am Sitz des Bestellers sowie an jedem anderen zuständigen Gerichtsstand berechtigt. Der Auftragnehmer hat das Recht, als Kläger das Schiedsgericht bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) Stuttgart anzurufen. Das Schiedsgericht entscheidet in diesem Fall den Rechtsstreit endgültig nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges. Die Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens durch den Auftragnehmer stellt noch keine Ausübung des Wahlrechts dar und ist in jedem Fall zulässig.
- Für die Vertragsbeziehung einschließlich seiner Auslegung und Durchführung gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Einheitsrechts, insbesondere des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht).
- Erfüllungsort für sämtliche Leistungen des Bestellers und des Auftragnehmers und eine etwaige Nacherfüllung ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
- Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich in diesen AGB eine Lücke befinden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An deren Stelle gilt diejenige wirksame oder durchführbare Bestimmung als vereinbart, die dem Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt; das gleiche gilt, soweit ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.
Schwaikheim, Juni 2026
